dert die Unterstützung bedürftiger Personen im Hinblick auf eine sachgerechte Prozessführung (GEROLD STEINMANN, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Auflage 2008, Art. 29 BV Rz. 34). Eine partielle Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie bedeutet eine Einschränkung der durch die unentgeltliche Rechtspflege vermittelten Ansprüche in sachlicher Hinsicht, indem die Bewilligung nur für einen Teil der Prozesskosten erteilt und der Beschwerdeführer hinsichtlich des anderen Teils zur Kostenübernahme verpflichtet wird.