Diese Ansprüche gründen überdies in § 34 VRPG. § 34 Abs. 3 VRPG verweist auf die Bestimmungen des Zivilprozessrechts, d.h. auf Art. 117 ff. ZPO. 10.2.2. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Unentgeltlichkeit von Rechtspflege und Rechtsbeistand gemäss Art. 29 Abs. 3 BV gewährleistet jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum (Gerichts-)Verfahren und effektive Wahrung seiner Rechte (BGE 131 I 350, Erw. 3.1). Chancengleichheit als Element eines gerechten rechtsstaatlichen Verfahrens erfor- 354 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013