Der Saldo des Sperrkontos habe Fr. 22'716.15 betragen. Angesichts des vorhandenen Guthabens auf dem Freikonto sei es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer im Sinne einer teilweisen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine reduzierte Staatsgebühr von Fr. 150.00 aufzuerlegen. 10.2. 10.2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Ansprüche gründen überdies in § 34 VRPG.