Allerdings werde bei der Bemessung der Staatsgebühr der besonderen Situation und finanziellen Lage der Strafgefangenen Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer erhalte pro Monat ein Arbeitsentgelt von Fr. 520.00, wobei dieses zu 75 % dem Frei- und zu 25 % dem Sperrkonto gutgeschrieben werde. Somit stünden dem Beschwerdeführer pro Monat durchschnittlich Fr. 390.00 zur Verfügung. Damit müsse er nebst den üblichen Beschaffungen für sämtliche anfallenden Krankenkosten von seinem Freikonto selber aufkommen (Krankenkassenprämien, Franchise, Selbstbehalt). Das Freikonto habe per 8. Januar 2013 einen Saldo von Fr. 815.25 aufgewiesen. Der Saldo des Sperrkontos habe Fr. 22'716.15 betragen.