Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise und auferlegte dem – anwaltlich nicht vertretenen – Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 150.00. 10.1.2. Sie wies – unter Verweis auf unpublizierte frühere Regierungsratsbeschlüsse, welche ihrerseits auf einen publizierten Entscheid des Regierungsrats vom 24. Oktober 1983 (AGVE 1983, S. 470 ff.) verweisen – darauf hin, dass der Regierungsrat praxisgemäss Strafgefangene als in der Lage erachte, mit ihrem Pekulium geringe Verfahrenskosten zu bezahlen, weshalb er ihnen grundsätzlich auch keine