352 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 Damit ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte da- für, dass den Beschwerdeführer die Vollstreckung des Führeraus- weisentzugs ab Dezember 2013 weniger empfindlich treffen würde als die nun angeordnete Entzugsdauer von Juli bis Oktober 2013. 57 Vollstreckung Die Vorschriften über Rechtsstillstandsfristen gelten im Beschwerdever- fahren gegen Vollstreckungsentscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 26. Juni 2013 in Sachen A. gegen Gemeinderat B. (WBE.2012.328). 58 Unentgeltliche Rechtspflege im Straf- und Massnahmenvollzug Die Praxis, wonach Strafgefangenen grundsätzlich keine vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, verletzt den verfassungsrecht- lich garantierten Mindestanspruch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV. Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 19. September 2013 in Sa- chen X. (WBE.2013.317). Aus den Erwägungen 10.1. 10.1.1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltli- che Rechtspflege nur teilweise und auferlegte dem – anwaltlich nicht vertretenen – Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 150.00. 10.1.2. Sie wies – unter Verweis auf unpublizierte frühere Regierungs- ratsbeschlüsse, welche ihrerseits auf einen publizierten Entscheid des Regierungsrats vom 24. Oktober 1983 (AGVE 1983, S. 470 ff.) ver- weisen – darauf hin, dass der Regierungsrat praxisgemäss Strafge- fangene als in der Lage erachte, mit ihrem Pekulium geringe Verfah- renskosten zu bezahlen, weshalb er ihnen grundsätzlich auch keine 2013 Verwaltungsrechtspflege 353 vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege gewähre. Damit sollten Strafgefangene für die mit dem Strafvollzug zusammenhängenden Beschwerdeverfahren einem gewissen, auf ihre finanziellen Mög- lichkeiten zugeschnittenen Kostenrisiko unterworfen werden, um sicherzustellen, dass sie von den ihnen zustehenden Rechtsmitteln einen vernünftigen Gebrauch machten. Allerdings werde bei der Be- messung der Staatsgebühr der besonderen Situation und finanziellen Lage der Strafgefangenen Rechnung getragen. Der Beschwerdefüh- rer erhalte pro Monat ein Arbeitsentgelt von Fr. 520.00, wobei dieses zu 75 % dem Frei- und zu 25 % dem Sperrkonto gutgeschrieben wer- de. Somit stünden dem Beschwerdeführer pro Monat durchschnitt- lich Fr. 390.00 zur Verfügung. Damit müsse er nebst den üblichen Beschaffungen für sämtliche anfallenden Krankenkosten von seinem Freikonto selber aufkommen (Krankenkassenprämien, Franchise, Selbstbehalt). Das Freikonto habe per 8. Januar 2013 einen Saldo von Fr. 815.25 aufgewiesen. Der Saldo des Sperrkontos habe Fr. 22'716.15 betragen. Angesichts des vorhandenen Guthabens auf dem Freikonto sei es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer im Sinne einer teilweisen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine reduzierte Staatsgebühr von Fr. 150.00 aufzuerlegen. 10.2. 10.2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. So- weit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Ansprüche gründen überdies in § 34 VRPG. § 34 Abs. 3 VRPG verweist auf die Bestimmungen des Zivilprozessrechts, d.h. auf Art. 117 ff. ZPO. 10.2.2. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Unentgeltlichkeit von Rechtspflege und Rechtsbeistand gemäss Art. 29 Abs. 3 BV gewähr- leistet jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situa- tion tatsächlichen Zugang zum (Gerichts-)Verfahren und effektive Wahrung seiner Rechte (BGE 131 I 350, Erw. 3.1). Chancengleich- heit als Element eines gerechten rechtsstaatlichen Verfahrens erfor- 354 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 dert die Unterstützung bedürftiger Personen im Hinblick auf eine sachgerechte Prozessführung (GEROLD STEINMANN, in: Die Schwei- zerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Auflage 2008, Art. 29 BV Rz. 34). Eine partielle Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie bedeutet eine Einschrän- kung der durch die unentgeltliche Rechtspflege vermittelten An- sprüche in sachlicher Hinsicht, indem die Bewilligung nur für einen Teil der Prozesskosten erteilt und der Beschwerdeführer hinsichtlich des anderen Teils zur Kostenübernahme verpflichtet wird. Die par- tielle unentgeltliche Rechtspflege erklärt sich aus der Relativität der Mittellosigkeit, welche es gebietet, auf die konkreten finanziellen Verhältnisse des Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Sie kommt in Frage, wenn aus der Gegenüberstellung von Einkommen und Vermö- gen einerseits und notwendigem Lebensunterhalt andererseits ein ge- wisser Überschuss resultiert, der es dem Beschwerdeführer erlaubt, einen Teil der Prozesskosten selbst zu bestreiten (STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 165 f.). 10.3. 10.3.1. Die vom Regierungsrat angeführte Praxis, den Strafgefangenen grundsätzlich keine vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, um auf diese Weise sicherzustellen, dass sie von den ih- nen zustehenden Rechtsmitteln einen vernünftigen Gebrauch mach- ten, verletzt den verfassungsrechtlich garantierten Mindestanspruch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV. Sie stellt eine nicht zu rechtfertigende Un- gleichbehandlung von Strafgefangenen im Vergleich zu den übrigen (natürlichen) Personen dar, indem dadurch Strafgefangene, selbst wenn ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint und ihre Mittello- sigkeit erwiesen ist – im Gegensatz zu allen anderen natürlichen Per- sonen – einen Teil der Verfahrenskosten selbst tragen müssen. Die Praxis des Regierungsrats berücksichtigt nicht, dass auch Strafge- fangenen der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur dann zu- steht, wenn ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Des Weite- ren ist zu bedenken, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur für ein 2013 Verwaltungsrechtspflege 355 konkretes Verfahren beansprucht werden kann, nicht aber generell für die gesamte Dauer des Massnahmenvollzugs (BGE 128 I 225, Erw. 2.4. ff.). Die Argumentation des Regierungsrats berücksichtigt zudem nicht, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege dem Mittellosen keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat garantiert und damit zulässt, dass die im Endentscheid verlegten Pro- zesskosten bloss gestundet werden und nach Prozessende aufgrund einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen von diesem zurückgefordert werden können (BGE 122 I 322, Erw. 2c; MEICHSSNER, a.a.O., S. 175 f.). 59 Rechtsverzögerung - Die vorgängige Abmahnung durch den Beschwerdeführer ist keine Eintretensvoraussetzung der Rechtsverzögerungsbeschwerde. - Die unterbliebene Anzeige von Verfahrensfehlern im Verwaltungs- verfahren ist unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 17. Oktober 2013 in Sa- chen A. und B. gegen C. AG, Gemeinderat D. und BVU (WBE.2013.270). Aus den Erwägungen 2.3. Die Vorinstanz beantragt unter Hinweis auf AGVE 2008, S. 478 die Abweisung der Beschwerde. Nach dieser Rechtsprechung könne eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde nur gutgeheissen werden, wenn die Betroffenen ihre Pflicht zur (Ab-) Mahnung bzw. Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vor Ergreifung des diesbezüglichen Rechtsmittels erfüllt haben. Eine sol- che Rügepflicht ergebe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glau- ben. In der Beschwerdeantwort wird sodann das schwierige Verfah- ren mit dem umfangreichen Prozessstoff zur Begründung angeführt. Weiter wird geltend gemacht, der Verfahrensleiter habe die Ent-