Das von der Vergabestelle angerufene Verbot des überspitzten Formalismus (vgl. dazu GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 446 f.) steht einem Ausschluss wegen verspäteter Angebotseingabe, wenn überhaupt, höchstens in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen entgegen (vgl. oben Erw. 4.1.2). Andernfalls wäre nicht nur die Gleichbehandlung der Anbietenden, sondern namentlich auch die Rechtssicherheit in Frage gestellt. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier klarerweise nicht vor, zumal die Vergabestelle in der öffentli- 2013 Submissionen 219