"Das Risiko, dass das zugestellte Angebot rechtzeitig beim Empfang eintrifft, liegt beim Anbieter". Es ist unbestritten, dass seitens der Zuschlagsempfängerin am 23. April 2013 eine offensichtlich korrekt adressierte Eingabe bei der Vergabebehörde eintraf. Anlässlich der Offertöffnung am 25. April 2013 (09.00 - 11.30 Uhr) stellte sich allerdings heraus, dass es sich hierbei nicht 218 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013