Die Abgabe an einem anderen als dem angegebenen Ort stellt somit einen wesentlichen Formfehler dar, welcher den Ausschluss des Angebots zur Folge haben muss.". Dieser halte auch vor dem Verbot des überspitzten Formalismus stand (a.a.O., Erw. 3c). 4.2. Im vorliegenden Fall wurde in Ziff. 1.4 der öffentlichen Ausschreibung bestimmt, dass "das Angebot bis spätestens Mittwoch, den 24. April 2013, bis 16.00 Uhr beim Empfang im Erdgeschoss" abgegeben werden oder dort eingetroffen sein musste. Zudem wurde ausdrücklich festgehalten: "Das Risiko, dass das zugestellte Angebot rechtzeitig beim Empfang eintrifft, liegt beim Anbieter".