kantonale Amtsstelle (Tiefbauamt statt Amt für Landwirtschaft und Geoinformation) adressiert worden war und deswegen – mit kantonsinterner Post – erst eine halbe Stunde nach der Offertöffnung bei der richtigen Amts- bzw. Vergabestelle eintraf (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 31. Mai 2012 [U 12 24 und U 12 27], Erw. 2 und 3). Das Verwaltungsgericht hielt fest, bei der fehlerhaften Adressierung handle es sich nicht um einen Mangel von bloss untergeordneter Natur. Die Folgen des um rund 30 Minuten verspäteten Zugangs bei der mit der Offertöffnung betrauten Amtsstelle habe der die fehlerhafte Adressierung zu verantwortende Anbieter zu tragen.