Dies zeigt auch die Praxis anderer Kantone. So hat das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin den Ausschluss eines Angebots geschützt, das am richtigen Datum und am richtigen Ort, jedoch drei Minuten zu spät, eingetroffen war. Die Ausschreibung hatte bestimmt, dass die Angebote am 19. Oktober um 15.00 Uhr bei der Vergabestelle eingetroffen sein müssten, damit die Eingabefrist gewahrt sei. Das betreffende Angebot traf jedoch erst um 15.03 Uhr am angegebenen Ort ein (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin vom 14. Dezember 2004, in: BR 2006, S. 93 Nr. S68).