Es hat die Zulässigkeit einer Wiederherstellung grundsätzlich verneint. Die Möglichkeit, eine verspätet eingereichte Offerte gestützt auf das Verbot des überspitzten Formalismus zu berücksichtigen, hat es zwar nicht kategorisch ausgeschlossen, aber festgehalten, dass ein überspitzter Formalismus, gerade wenn es um die Einhaltung von Fristen gehe, nicht leichthin anzunehmen sei (AGVE 2001, S. 353 ff., insbesondere S. 360 f.; zur Fristwahrung vgl. auch AGVE 2005, S. 240 ff.). Dies zeigt auch die Praxis anderer Kantone.