ist generell vom Grundsatz der Formstrenge beherrscht. Diese hat nicht Selbstzweck, sondern ist für die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens und der Durchsetzung des materiellen Rechts unerlässlich. Zu den Formvorschriften, die die Gleichbehandlung der Anbieter und ein transparentes Verfahren gewährleisten sollen, gehört insbesondere die Pflicht zur Fristwahrung bei der Einreichung der Angebote. Die Missachtung dieser Frist ist stets ein schwerer Formmangel. Eine diesbezüglich laxe Praxis würde der Willkür Tür und Tor öffnen (Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 18. August 1998, in: BR 1998, S. 126, Nr. 336;