Anbietende, die wesentliche Formvorschriften verletzt haben, insbesondere durch Nichteinhaltung der Eingabefrist, fehlende Unterschrift, Unvollständigkeit des Angebots oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen. Die Anbietenden müssen ihre Anträge auf Teilnahme oder ihr Angebot schriftlich, vollständig und innert der angegebenen Frist einreichen (§ 14 Abs. 1 SubmD). Verspätet eingelangte Eingaben müssen ausgeschieden und den Anbietenden umgehend zurückgegeben werden (§ 15 Abs. 3 SubmD). Gemäss der klaren und eindeutigen Regelung im Submissionsdekret selbst stellt die Nichteinhaltung der Eingabefrist somit einen wesentlichen Formmangel dar, der zum Ausschluss führen muss.