Eine Steuerbefreiung kann dem Beschwerdegegner folglich auch aus diesem Grund nicht gewährt werden. 2.6. Demnach erfüllt der Beschwerdegegner die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke gemäss Art. 56 lit. g DBG nicht. In Bezug auf die direkte Bundessteuer ist die Beschwerde deshalb gutzuheissen. 3. § 14 Abs. 1 lit. c StG entspricht Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG. Dieser stimmt - abgesehen davon, dass sich die Steuerbefreiung im kantonalen Recht nicht nur auf den Gewinn, sondern auch auf das Kapital der juristischen Person erstreckt - mit Art.