2.5.2. In § 31 Abs. 3 der Statuten des Beschwerdegegners vom 28. Juli 2011 wird bestimmt, dass im Fall einer Liquidation die Mitgliederversammlung über die konkrete Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses entscheidet, wobei das vorhandene Vermögen an eine andere Organisation mit gemeinnützigem und/oder öffentlichem Zweck mit ähnlicher Zielsetzung zu übertragen ist. Eine unwiderrufliche Zuwendung des Liquidationsergebnisses an eine steuerbefreite Institution mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck ist mit dieser statutarischen Bestimmung nicht gewährleistet. Eine Steuerbefreiung kann dem Beschwerdegegner folglich auch aus diesem Grund nicht gewährt werden.