O., S. 204 f.). Wegen überwiegender Verfolgung eines Selbsthilfezwecks (Sonderinteressen seiner Mitglieder) kann der Beschwerdegegner auch nicht wegen Gemeinnützigkeit i.S.v. Art. 56 lit. g DBG von der Steuerpflicht befreit werden. 2.5. 2.5.1. Eine Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, kann nach Art. 56 lit. g DBG nur erfolgen für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist.