2.4. Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass die Tätigkeit der juristischen Person im Interesse der Allgemeinheit liegt und dass dem Wirken uneigennützige Motive zugrunde liegen (GRETER, Kommentar DBG, Art. 56 N 29). Die Tätigkeit muss somit aus selbstlosen, altruistischen Motiven erbracht werden. Das subjektive Element der Uneigennützigkeit verlangt, dass mit der gemeinnützigen Zwecksetzung nicht Erwerbszwecke oder sonst eigene unmittelbare (wirtschaftliche oder persönliche) Interessen der juristischen Person oder ihrer Mitglieder verknüpft sind.