2013 werden die Zahlen gemäss Budget voraussichtlich in ungefähr gleicher Höhe liegen. Gemäss den Jahresrechnungen 2011 und 2012 resultierte sodann ca. ein Drittel der Einnahmen des Beschwerdegegners aus dem Verkauf von Wildfleisch (Wildbreterlös). Daraus ist zu schliessen, dass die Tätigkeit des Beschwerdegegners vorwiegend im privaten Interesse seiner Mitglieder liegt. Der Beschwerdegegner verfolgt demnach in erster Linie einen Selbsthilfezweck. Demzufolge kann er nach Massgabe der in Erw. 2.2.1. zitierten Rechtsprechung weder ganz noch teilweise wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke gemäss Art. 56 lit. g DBG von der Steuerpflicht befreit werden.