Die Ausübung der Jagd steht demnach im Vordergrund. Dies ergibt sich bereits aus § 2 der Statuten vom 28. Juli 2011, wonach der Beschwerdegegner die Ausübung der Jagd in einem oder mehreren aargauischen Jagdrevieren nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen und nach weidmännischen Grundsätzen bezweckt und dafür die Pacht eines oder mehrerer Jagdreviere vom Kanton Aargau und damit die Ausübung der hoheitlichen Jagdberechtigung übernimmt. Der Beschwerdegegner bezweckt mithin primär, seinen Mitgliedern die Ausübung ihres Hobbys zu ermöglichen.