tuten vom 28. Juli 2011; Ziff. 7.2 und 7.3 der jeweiligen Pachtverträge). Indem der Beschwerdegegner u.a. dafür sorgt, dass die Wildtierbestände weder zu gross noch zu klein sind und keine übermässigen Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren auftreten, nimmt er weitere Aufgaben wahr, die nicht nur privaten Dritten (insbesondere Landwirten und privaten Waldeigentümern), sondern auch der Allgemeinheit dienen und somit im öffentlichen Interesse liegen. Bei all diesen Aufgaben handelt es sich jedoch lediglich um Nebenpflichten des Beschwerdegegners. Die Ausübung der Jagd steht demnach im Vordergrund.