2.2.2.3.) ist zu entnehmen, dass die Jagdaufsicht zu einem erheblichen Teil (jagd- und gesundheits-)polizeiliche Tätigkeiten beinhaltet und insoweit eine öffentliche Aufgabe darstellt. Sie wird indessen nur von einzelnen Jagdberechtigten (pro Revier ist ein Jagdaufseher und ein Stellvertreter zu bezeichnen) ausgeübt, die zudem nicht Mitglieder des Beschwerdegegners sein müssen (§ 28 Abs. 1 der Sta- 80 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014