ZGB und erfüllt damit die gesetzlichen Anforderungen an die Rechtsform der Jagdgesellschaften (§ 5 Abs. 1 AJSG). Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass er die ihm gesetzlich und vertraglich auferlegten Pflichten bzw. Aufgaben erfüllt. Die Zahlung des Pachtzinses (Hauptpflicht) und die Erfüllung der übrigen Aufgaben (Nebenpflichten) durch den Beschwerdegegner bzw. seine Mitglieder sind dabei als Gegenleistungen für das vom Kanton gewährte Recht zur Ausübung der Jagd zu betrachten. Aus § 55 KV und Art.