Sie können Mitglied einer Jagdgesellschaft sein. Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher üben im Jagdrevier die zum Schutz der Wildtiere und zur Gewährleistung der Jagd nötigen Aufsichts-, Vollzugs- und Kontrollaufgaben aus, soweit diese nicht einer anderen Behörde obliegen. Das zuständige Departement kann für kantonale Aufgaben Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher beiziehen und einsetzen. Es legt zu diesem Zweck die Aufsichtsgebiete und eine allfällige Entschädigung fest (§ 31 Abs. 3 - 5 AJSG).