Ausserdem fördern und begleiten die Jagdgesellschaften Kandidierende für die Jagdprüfung (§ 33 Abs. 3 AJSG), und sie informieren die Gemeinden im Revier periodisch über ihre jagdlichen Tätigkeiten und die geplanten Massnahmen (§ 34 Abs. 2 AJSG). Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher müssen im Kanton jagdberechtigt und für diese Aufgabe geeignet sein sowie das Jagdrevier innert nützlicher Frist erreichen können. Sie können Mitglied einer Jagdgesellschaft sein.