öffentlich ausgeschrieben und für die Dauer von acht Jahren an Jagdgesellschaften verpachtet (§ 4 Abs. 1 AJSG). Als Jagdgesellschaft gilt ein Zusammenschluss von Jagdberechtigten in der Rechtsform eines Vereins (§ 5 Abs. 1 AJSG). 2.2.2.3. Die Jagdgesellschaften sind verpflichtet, dem Kanton für die einzelnen Reviere Pachtzinsen zu bezahlen (§ 6 AJSG). Sie sind für Jagdplanung und Jagdbetrieb in ihren Revieren zuständig und dafür verantwortlich, dass die Wildtierbestände den örtlichen Verhältnissen angepasst sind sowie keine übermässigen Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren auftreten.