25 N. 18). 2.2.2.2. Im Kanton Aargau steht die Jagd als sog. Regalrecht dem Kanton zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Betätigung zu (§ 55 Abs. 1 lit. a KV). Der Kanton kann diese Befugnis selber ausüben oder durch Gesetz oder Konzession auf Dritte übertragen (§ 55 Abs. 2 KV). Gemäss § 2 AJSG überträgt der Kanton das Recht zur Ausübung der Jagd und die damit verbundenen Pflichten revierweise an Jagdgesellschaften. Die Jagdreviere werden durch den Kanton 78 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014