gel. Diese Bestimmung geht somit davon aus, dass die Jagd (d.h. die Nutzung des Wilds durch fachkundiges Hegen und Erlegen) in den Schranken der Rechtsordnung zulässig ist, und übernimmt materiell vollständig die Vorläuferbestimmung von Art. 25 aBV. Die Ausführungsgesetzgebung des Bundes enthält Grundsätze über die Ausübung der Jagd, wobei der Schutz der betroffenen Tierarten im Vordergrund steht, aber auch Vorschriften über die Schadenverhütung und Haftpflicht aufgestellt werden (ARNOLD MARTI, in: BERNHARD EHRENZELLER/PHILIPPE MASTRONARDI/RAINER J. SCHWEIZER/ KLAUS A. VALLENDER, Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2008 [