meinwesens unterliegen und ihr Eigenkapital statutarisch ausschliesslich und unwiderruflich den öffentlichen Zwecken gewidmet haben. Jede Steuerbefreiung, auch eine teilweise, ist ausgeschlossen, wenn die juristische Person Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgt, die ein gewisses Ausmass übersteigen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Dezember 2010 [2C_383/2010], Erw. 2.2; BGE 131 II 6 f., Erw. 3.3). Unter diesen Voraussetzungen können auch private Institutionen, die aufgrund einer Monopolkonzession einen öffentlichen Zweck erfüllen, steuerbefreit werden (MARCO GRETER, in: