Dabei sind bei Einrichtungen ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezweck alle Zwecke öffentlich, die in den ordentlichen Aufgabenkreis eines Gemeinwesens fallen, selbst wenn sie dem Gemeinwesen nicht durch Gesetz übertragen wurden, sondern nach allgemeiner Auffassung als dessen Angelegenheit betrachtet werden. Bei Institutionen mit Erwerbsoder Selbsthilfezweck ist zudem in der Regel erforderlich, dass sie durch einen öffentlich-rechtlichen Akt (z.B. ein Gesetz) mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betraut wurden, diese öffentliche Aufgabe in konkret überprüfbarer Weise tatsächlich erfüllen, keine Dividenden ausschütten, einer gewissen Aufsicht des Ge-