konkretisiert. Damit eine Steuerbefreiung beansprucht werden kann, muss - nebst hier nicht interessierenden allgemeinen Voraussetzungen - bei juristischen Personen mit öffentlicher Zwecksetzung vor allem dieser "öffentliche Zweck" gegeben sein. Dabei sind bei Einrichtungen ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezweck alle Zwecke öffentlich, die in den ordentlichen Aufgabenkreis eines Gemeinwesens fallen, selbst wenn sie dem Gemeinwesen nicht durch Gesetz übertragen wurden, sondern nach allgemeiner Auffassung als dessen Angelegenheit betrachtet werden.