Dies hat umso mehr seit dem 23. Mai 2013 (Beginn des ordentlichen Strafvollzugs) zu gelten. Die Tatsache, dass im gleichen Gefängnis neben strafprozessualen Gefangenen auch Strafvollzugshäftlinge untergebracht sind, für die weniger strenge Sicherheitsvorschriften notwendig erscheinen, darf nicht dazu führen, dass auch sämtliche Inhaftierte im ordentlichen Strafvollzug dem gleichen strengen Regime der Untersuchungs- und Sicherheitshaft unterworfen werden. 46 Unverhältnismässigkeit und fehlende gesetzliche Grundlage für eine im Rahmen des Vollzugs einer Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnete chemische Zwangskastration.