nen. 3.5. Unter den genannten Umständen wäre es angezeigt gewesen, dem Beschwerdeführer die Besuche seiner Lebensgefährtin während des vorzeitigen Strafvollzugs – im Sinne einer Ausnahme gemäss Ziff. 12.3 Abs. 6 der Hausordnung – ohne Trennscheibe zu gewähren. Dies hat umso mehr seit dem 23. Mai 2013 (Beginn des ordentlichen Strafvollzugs) zu gelten.