fährtin des Beschwerdeführers in Räumen mit Trennscheibe ist damit aus Gründen des Haftzwecks nicht (mehr) erforderlich und somit nicht verhältnismässig. Im Übrigen erscheint es zumindest fraglich, ob allein betriebliche, personelle und bauliche Strukturen der Bezirksgefängnisse als „Gründe der Gefängnissicherheit“ im Sinne der Ziff.