vorliegend nicht, das strenge Regime der Untersuchungsunterhaft auf den vorzeitigen Strafvollzug anzuwenden bzw. gefährdet eine Lockerung des strafprozessualen Haftregimes, insbesondere in Bezug auf die Einschränkung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers, den Haftzweck nicht. Die Durchführung von Besuchen der Lebensge- 2013 Straf- und Massnahmenvollzug 285