Auch im vorzeitigen Strafvollzug muss mithin ein Mindestmass an Sicherheit, darunter auch eine gewisse Beschränkung und Kontrolle von Aussenkontakten, gewährleistet sein. Eine entsprechend differenzierte Behandlung von strafprozessualen Häftlingen und Gefangenen im ordentlichen Strafvollzug (etwa hinsichtlich Urlaubs- und Besuchsregelung) hält vor der Bundesverfassung grundsätzlich stand (vgl. unter anderem BGE 133 I 270, Erw. 3.2.1, 123 I 221, Erw. 4c, 118 Ia 64, Erw. 2d, je mit Hinweisen).