2d, je mit Hinweisen). In Bezug auf Untersuchungs- und Sicherheitshäftlinge hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Erfordernisse des Untersuchungszwecks nur im konkreten Einzelfall präzise bestimmt werden können. Je höher die Flucht- und Kollusionsgefahr erscheint, desto restriktiver können die Haftbedingungen sein. Ebenso sind Einschränkungen der Freiheitsrechte zur Gewährleistung der Sicherheit der Mitgefangenen und des Gefängnispersonals grundsätzlich zulässig (BGE 113 Ia 328, Erw. 4). Auch im vorzeitigen Strafvollzug muss mithin ein Mindestmass an Sicherheit, darunter auch eine gewisse Beschränkung und Kontrolle von Aussenkontakten, gewährleistet sein.