Wie bereits erwähnt, dürfen die Beschränkungen der Freiheitsrechte von Gefangenen nicht über das hinausgehen, was zur Gewährleistung der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebs erforderlich ist. Insbesondere müssen Haftbedingungen vor dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf persönliche Freiheit und Schutz des Familien- und Privatlebens standhalten und verhältnismässig sein (Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV). Das Haftregime darf nicht strenger ausfallen, als der jeweilige Haftzweck es sachlich erfordert (BGE 123 I 221, Erw. I/4c, 118 Ia 64, Erw. 2d, je mit Hinweisen).