236 Abs. 4 StPO). Hingegen darf insbesondere bei längerer Inhaftierung nicht ausser Acht bleiben, dass der vorzeitige Strafantritt nicht nur der Sicherung des Untersuchungszwecks im Strafverfahren dient, sondern gleichzeitig auch vorgezogenen Strafvollzug darstellt, der sich so weit wie möglich an den Grundsätzen von Art. 74 f. StGB zu orientieren hat. 3.4.2. Die Durchführung von Besuchen in Räumen mit Trennscheiben soll in erster Linie verhindern, dass keine Gegenstände und Schrift- 2013 Straf- und Massnahmenvollzug 283