Für den vorzeitigen Strafvollzug ist, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt, grundsätzlich das Haftregime der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft massgebend. Die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen können nach Massgabe der Erfordernisse des Verfahrenszwecks und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem jeweils bestehenden besonderen Haftgrund ergeben, beschränkt werden (BGE 133 I 270, Erw. 3.2.1 mit weiterem Hinweis; vgl. auch Art. 236 Abs. 4 StPO).