Dass Gefangene im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug sich anzahlmässig immer häufiger und auch für lange Zeit in den Bezirksgefängnissen aufhalten müssten, ändere nichts an der Tatsache, dass diese Anstalten für andere Haftformen ausgelegt seien. Sowohl die betrieblichen als auch die personellen und baulichen Strukturen liessen sich nicht mit denjenigen einer grossen Justizvollzugsanstalt vergleichen. Im Gegensatz zu den anderen Bezirksgefängnissen hätten die Gefangenen im Bezirksgefängnis Y. aber immerhin die Möglichkeit, an Werktagen einer geregelten Arbeit nachzugehen. 282 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013