Nebst dem Nichtvorhandensein eines Besucherzimmers ohne Trennscheibe hätten die kantonalen Bezirksgefängnisse auch nicht die Möglichkeit, mittels Hilfsmitteln wie Detektionsgeräten eine einwandfreie Überprüfung der Besucher und deren Effekten vorzunehmen. Dieser Umstand sei mit der vorhandenen hohen Gefängnissicherheit nicht vereinbar. Dass Gefangene im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug sich anzahlmässig immer häufiger und auch für lange Zeit in den Bezirksgefängnissen aufhalten müssten, ändere nichts an der Tatsache, dass diese Anstalten für andere Haftformen ausgelegt seien.