Diese Grundsätze sind sinngemäss auf die Beschwerdeverfahren gemäss VRPG anzuwenden. 1.2.2.-1.2.3. (…) II. 1.-2. (…) 3. 3.1. (…) 3.2. (…) In seiner Stellungnahme führte der Gefängnisleiter Y. aus, dass aus Gründen der Gefängnissicherheit Besuche in den Bezirksgefängnissen generell (in der Regel in speziell eingerichteten) Besucherräumen mit Trennscheibe stattfinden würden. Nebst dem Nichtvorhandensein eines Besucherzimmers ohne Trennscheibe hätten die kantonalen Bezirksgefängnisse auch nicht die Möglichkeit, mittels Hilfsmitteln wie Detektionsgeräten eine einwandfreie Überprüfung der Besucher und deren Effekten vorzunehmen.