Streitfragen zu beschränken hat; die Rechtsmittelinstanz beurteilt, unter Ausserachtlassen der zufälligen Modalitäten des obsolet gewordenen Falles, die streitigen Grundsatzfragen, wobei sich der Klärungsbedarf aber aufgrund der individuellen, potentiell wiederholbaren Situation des Beschwerdeführers bestimmt (BGE 131 II 670, Erw. 1.2, mit Hinweisen; vgl. auch zur Praxis des Bundesgerichts hinsichtlich der Behandlung von bestimmten Rügen [insb. offensichtliche Verletzung der EMRK] auch wenn ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse verneint wird: BGE 136 III 497, Erw. 2.2). Diese Grundsätze sind sinngemäss auf die Beschwerdeverfahren gemäss VRPG anzuwenden.