Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Z. bewilligte am 8. April 2013 das Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug und ordnete an, die bewilligten Besuche der Lebensgefährtin X.s seien bis zur Verhandlung vom 23. Mai 2013, unter Vorbehalt allfälliger Bedingungen durch die zuständige JVA, ohne Trennscheibe durchzuführen. Nachdem in der Folge die Besuche ohne Trennscheibe weiterhin verweigert wurden und die dagegen erhobene Beschwerde vom Departement Volkswirtschaft und Inneres am 22. Mai 2013 abgewiesen wurde, erhob X., welcher sich zwischenzeitlich im ordentlichen Strafvollzug befand, dagegen am 30. Mai 2013 Verwaltungsgerichts-