Nach der Praxis der Vorinstanz wird bei der Festsetzung des Entzugsbeginns nach Rechtsmittelverfahren, welche über sechs Monate dauern, eine maximale Frist ab Rechtskraft des Sachentscheids von zwei Monaten (55-60 Tagen; vgl. dazu VGE IV/71 vom 20. September 2012 [WBE.2012.331], S. 6) gewährt. Diese Praxis ist, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben und dient als Richtwert der rechtsgleichen Anordnung der Vollstreckung.