Das Legalitätsprinzip, die Rechtsgleichheit und die Rechtssicherheit verpflichten das Strassenverkehrsamt, die Warnungsentzüge zu vollstrecken. Es hat bei der Vollstreckung lediglich einen gewissen Ermessensspielraum bei der Bestimmung der Modalitäten, d.h. beim Vollzug eines Warnungsentzugs geht es ausschliesslich noch um die Ansetzung des Entzugsbeginns (vgl. VGE IV/71 vom 20. September 2012 [WBE.2012.331], S. 5). Nach der Praxis der Vorinstanz wird bei der Festsetzung des Entzugsbeginns nach Rechtsmittelverfahren, welche über sechs Monate dauern, eine maximale Frist ab Rechtskraft des Sachentscheids von zwei Monaten (55-60 Tagen;