chung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden, d.h. zumutbar sein (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 581 mit Hinweisen). Das Legalitätsprinzip, die Rechtsgleichheit und die Rechtssicherheit verpflichten das Strassenverkehrsamt, die Warnungsentzüge zu vollstrecken.