II. 1. Der Beschwerdeführer rügt den Zeitpunkt des Entzugs und möchte den Führerausweis erst ab Dezember 2013 abgeben. Damit stellt der Beschwerdeführer weder die Rechtskraft noch die Vollstreckbarkeit der Entzugsverfügung in Frage. Der angefochtene Vollstreckungsentscheid geht inhaltlich auch nicht über den materiellen Entscheid des DVI hinaus. Die Vollstreckung ist daher zulässig. 2. 2.1.-2.3. (…) 3. Bei der Festsetzung des Vollzugsbeginns eines Warnungsentzugs ist im Verwaltungsrecht allgemein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; § 3 VRPG) der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.