Eine vorzeitige Wiedererteilung des Führerausweises gemäss Art. 17 Abs. 1 SVG und damit im Ergebnis eine Reduktion der verfügten Entzugsdauer setzen voraus, dass die gesetzliche Mindestentzugsdauer abgelaufen ist und eine anerkannte Nachschulung absolviert wurde (vgl. PHILLIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 17 N 2). Die vorzeitige Wiedererteilung stellt aber keine Wiedererwägung des Sachentscheids dar. Diese Möglichkeit ändert an der Vollstreckbarkeit des Sachentscheids nichts und hat auch auf die Festsetzung des Entzugsbeginns keine Auswirkungen (VGE IV/71 vom 20. September 2012 [WBE.2012.331], S. 7). II. 1.